7 des Vergleiches betrifft das kantonale Recht und ist vom BSV denn auch nicht angefochten worden. 3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid insoweit Bundesrecht verletzt, als damit die Ziff. 3 bis 5 sowie Ziff. 6 Satz 1 des Vergleiches genehmigt worden sind. Ansonsten stellt die Genehmigung des Vergleiches keine Verletzung von Bundesrecht dar (Art. 104 lit. a OG).