Soweit mit der Regelung jedoch ein Aufschub des Ausgleichs der Vorsorgegelder bezweckt wird, handelt es sich um eine Modalität der Teilung der Austrittsleistung, weshalb die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts zu bejahen ist. Der Aufschub der Teilung ist hier möglich, weil die Einräumung eines Wohnrechtes (was wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommt) nach Art. 30e Abs. 1 Satz 3 BVG keine Veräusserung darstellt, haben doch die geschiedene Ehefrau und die Kinder Anwartschaften auf Hinterlassenenleistungen (vgl. Art. 20 BVG betreffend Waisenrenten sowie Art. 20 BVV 2 betreffend Witwenrente); zudem bleibt der ehemalige Ehemann weiterhin Eigentümer der Liegenschaft.