6 des Vergleiches verpflichten sich die ehemaligen Ehegatten, die Wohnliegenschaft per 1. März 2008 zu verkaufen und anschliessend den Vorbezug von Fr. 68'000.- je zur Hälfte auf ihre Vorsorgeeinrichtungen zu übertragen. Soweit mit dieser Vereinbarung die güterrechtliche Auseinandersetzung aufgeschoben wird, kann sie vom Sozialversicherungsgericht nicht genehmigt werden, da dieses für familienrechtliche Belange sachlich nicht zuständig ist. Soweit mit der Regelung jedoch ein Aufschub des Ausgleichs der Vorsorgegelder bezweckt wird, handelt es sich um eine Modalität der Teilung der Austrittsleistung, weshalb die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts zu bejahen ist.