Das Versicherungsgericht kann deshalb mangels sachlicher Kompetenz die entsprechenden Punkte des Vergleiches nicht gerichtlich genehmigen und es kann offen bleiben, ob die getroffene Regelung zivilrechtlich überhaupt zulässig ist oder nicht. Dafür wird das Scheidungsgericht zuständig sein, welches diese Punkte im Entscheid vom 27. Februar 2002 denn auch ad separatum verwiesen hat. 3.5 In Ziff. 6 des Vergleiches verpflichten sich die ehemaligen Ehegatten, die Wohnliegenschaft per 1. März 2008 zu verkaufen und anschliessend den Vorbezug von Fr. 68'000.- je zur Hälfte auf ihre Vorsorgeeinrichtungen zu übertragen.