In den Ziffern 3 bis 5 des Vergleiches vereinbaren die ehemaligen Eheleute, dass die Wohnliegenschaft in ihrem Gesamteigentum bleibt und der Ehefrau und den Kindern ein bis Ende Februar 2008 befristetes Wohnrecht eingeräumt wird. Diese Regelung betrifft eindeutig das Zivilrecht, wofür das Scheidungsgericht zuständig ist. Das Versicherungsgericht kann deshalb mangels sachlicher Kompetenz die entsprechenden Punkte des Vergleiches nicht gerichtlich genehmigen und es kann offen bleiben, ob die getroffene Regelung zivilrechtlich überhaupt zulässig ist oder nicht.