, muss dies auch für die Feststellung der zu teilenden Vorsorgegelder gelten. Diese Frage braucht hier jedoch nicht abschliessend beantwortet zu werden, da aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Betrag von Fr. 68'000.- tatsächlich für den Erwerb von Wohneigentum vorbezogen worden ist. Einer Genehmigung dieses Punktes steht deshalb nichts im Wege. Das Versicherungsgericht ist für die Feststellung und Teilung der Vorsorgeguthaben sachlich zuständig. 3.4 In den Ziffern 3 bis 5 des Vergleiches vereinbaren die ehemaligen Eheleute, dass die Wohnliegenschaft in ihrem Gesamteigentum bleibt und der Ehefrau und den Kindern ein bis Ende Februar 2008 befristetes Wohnrecht eingeräumt wird.