Angesichts der zu teilenden Vorsorgeleistungen und der ausdrücklichen Zustimmung der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen ist die Höhe des zu überweisenden Betrages nicht zu beanstanden. Weiter fällt die Teilung der Vorsorgeguthaben sachlich in die Kompetenz des Versicherungsgerichts (Art. 142 Abs. 2 ZGB), so dass dieses zur Genehmigung des entsprechendes Teils des Vergleiches zuständig ist. 3.3