Es führt die Teilung der Austrittsleistung durch. Dabei handelt es sich um Ansprüche aus Vorsorgeverhältnissen, die dem FZG unterstehen, d.h. sämtliche Ansprüche aus den Säulen 2a und 2b, nicht hingegen die Ansprüche aus der ersten und der dritten Säule ( BGE 130 V 114 Erw. 3.2.2 mit Hinweisen). Ein Vorbezug für Wohneigentum gilt als Freizügigkeitsleistung und wird ebenfalls nach Art. 22 Abs. 2 FZG geteilt ( Art. 30c Abs. 6 BVG; Art. 331e Abs. 6 OR). Der Vorbezug ist also zur Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung hinzuzurechnen (vgl. BGE 128 V 235 f.; SVR 2006 BVG Nr. 7 S. 27 f. Erw. 3.2 und 4.2).