Lediglich bei Einigung kann das Scheidungsgericht über die konkrete Teilung der Austrittsleistungen auch in betraglicher Hinsicht selbst entscheiden, indem die Vereinbarung genehmigt und damit auch für die Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich wird (Abs. 1). Bei Nichteinigung der Parteien ist das Scheidungsgericht nur befugt, über das abstrakte Verhältnis der Teilung verbindlich zu entscheiden ( BGE 128 V 46 Erw. 2c). Wird das Sozialversicherungsgericht im Falle der Nichteinigung gestützt auf Art. 142 ZGB ins Scheidungsverfahren einbezogen, so richtet sich dessen sachliche Zuständigkeit nach den Art. 22 ff. FZG. Es führt die Teilung der Austrittsleistung durch.