4a Abs. 1 BVV 1) und kann allenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben, wenn ihm der abgeschlossene Vergleich als rechtswidrig erscheint oder die Teilung allenfalls zu einer offensichtlichen Unbilligkeit (Art. 123 Abs. 2 ZGB) resp. zu einer Gefährdung einer angemessenen Alters- und Hinterlassenenvorsorge (Art. 141 Abs. 3 ZGB) führt.