So hat denn auch das Eidgenössische Versicherungsgericht im Bereich der beruflichen Vorsorge schon Vergleiche im kantonalen Verfahren zugelassen (SZS 1997 S. 408) oder gar selber genehmigt (Urteil B. vom 28. November 2003, B 72/03). Falls der Inhalt des Vergleichs dem öffentlichen Recht untersteht und der Disposition der Parteien entzogen ist, hat das Gericht einen Vergleich als übereinstimmenden Antrag der Parteien zu betrachten und diesen auf seine Übereinstimmung mit Tatbestand und Gesetz zu überprüfen (AHI 1999 S. 208 Erw. 2b; SVR 1996 AHV Nr. 74 S. 223 Erw. 2b mit Hinweisen; AJP 2003 S. 65; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, in: BJM 1989 S. 28).