Die Zulässigkeit eines gerichtlichen Vergleichs ergibt sich für das letztinstanzliche Verfahren jedoch aus Art. 40 und Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 73 BZP, woraus sich auch die Möglichkeit zum Vergleichsabschluss für das kantonale Verfahren ergibt (vgl. auch Art. 73 BVG). So hat denn auch das Eidgenössische Versicherungsgericht im Bereich der beruflichen Vorsorge schon Vergleiche im kantonalen Verfahren zugelassen (SZS 1997 S. 408) oder gar selber genehmigt (Urteil B. vom 28. November 2003, B 72/03).