123 Abs. 2 ZGB). Diese Kontrolle kann jedoch nur im Rahmen der scheidungsrechtlichen Auseinandersetzung (Güterrecht und/oder Unterhalt) erfolgen. So haben sich in casu denn auch die ehemaligen Eheleute über den Teilungsschlüssel im Scheidungsverfahren geeinigt (hälftige Teilung), was vom Scheidungsgericht genehmigt worden ist. 2.4 Die Notwendigkeit der Teilung vor dem Scheidungsgericht ändert jedoch nichts an der Möglichkeit der beteiligten Parteien, sich - mindestens in einem gewissen Rahmen und unter Zugrundelegung des verbindlichen Teilungsschlüssels - im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht über die Durchführung der Teilung der Austrittsleistung zu einigen.