Aus der Stellung der Norm im Scheidungsrecht ergibt sich, dass für die Genehmigung der Vereinbarung das Scheidungsgericht zuständig ist. Die Bestimmung des Verhältnisses, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, hat sodann auch deshalb zwingend im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu erfolgen (vgl. Erw. 2.2 hievor), weil gemäss Art. 141 Abs. 3 ZGB in diesem Prozess bei einem ganzen oder teilweisen Verzicht auf den Anspruch auf die Austrittsleistung von Amtes wegen zu prüfen ist, ob eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist (vgl. auch Art. 123 Abs. 2 ZGB).