Aus dem vor dem Scheidungsgericht abgeschlossenen und von diesem genehmigten Vergleich ergibt sich, dass sich die ehemaligen Ehegatten über das Verhältnis der Teilung (50 : 50) einigen konnten. Dieser Teilungsschlüssel ist für das kantonale Versicherungsgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich ( BGE 130 III 341 Erw. 2.5, 128 V 46 Erw. 2c je mit Hinweisen). Art. 142 Abs. 2 ZGB verlangt nämlich, dass der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig zu sein hat, bevor die Sache an das Versicherungsgericht zu überweisen ist, welches nach Art.