Aber sogar wenn ein Vergleich abgeschlossen und gerichtlich genehmigt werden dürfte, fielen die Beurteilung güterrechtlicher und allenfalls sachenrechtlicher Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit einer Scheidung nicht in die Kompetenz des Versicherungsgerichts. Art. 30e BVG betreffend Vorbezug von Leistungen der zweiten Säule für Wohneigentum stelle eine genügende Regelung dar, so dass nicht güter- oder sachenrechtliche Entscheide gefällt werden müssten. 2.2 Aus dem vor dem Scheidungsgericht abgeschlossenen und von diesem genehmigten Vergleich ergibt sich, dass sich die ehemaligen Ehegatten über das Verhältnis der Teilung (50 : 50) einigen konnten.