2. Streitig und zu prüfen ist, ob die ehemaligen Eheleute F.________ im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht den Vergleich abschliessen und die Vorinstanz diesen gerichtlich genehmigen durfte. 2.1 Das Beschwerde führende BSV verneint die Möglichkeit eines Vergleiches über die Teilung der Austrittsleistung. Aber sogar wenn ein Vergleich abgeschlossen und gerichtlich genehmigt werden dürfte, fielen die Beurteilung güterrechtlicher und allenfalls sachenrechtlicher Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit einer Scheidung nicht in die Kompetenz des Versicherungsgerichts.