30c Abs. 6 BVG; Art. 331e Abs. 6 OR). Der Vorbezug ist demnach zur Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung hinzuzurechnen (vgl. BGE 128 V 235 f.; SVR 2006 BVG Nr. 7 S. 27 Erw. 3.2 und 4.2). Schliesslich legt Art. 22 Abs. 3 FZG fest, dass Anteile einer Einmaleinlage, die ein Ehegatte während der Ehe aus Mitteln finanziert hat, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung von Gesetzes wegen sein Eigengut wären ( Art. 198 ZGB), zuzüglich Zins von der zu teilenden Austrittsleistung abzuziehen sind.