2.5 mit Hinweis auf Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 55 zu Art. 122/141-142 ZGB). Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach FZG zuständigen Gericht ( Art. 142 Abs. 2 ZGB). Mitgeteilt werden nach Art. 142 Abs. 3 ZGB dabei insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis, das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung, die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen, und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben.