A. Mit (Teil-)Entscheid vom 27. Februar 2002 hat das zuständige Scheidungsgericht die Ehe des F.________ und der L.________ geschieden, die Obhut über die Kinder sowie das Besuchsrecht geregelt und die Konvention betreffend Unterhaltsbeiträge genehmigt. Weiter hat das Scheidungsgericht im Dispositiv festgehalten: "6. Es wird vorgemerkt, dass die Ehegatten eine hälftige Teilung der Pensionskassenansprüche per 31.12.2001 vereinbart haben. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils gehen die Akten zum Entscheid an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zur Berechnung und Regelung des Wohneigentumsvorbezugs. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien eine einvernehmliche Lösung anstreben.