{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-16", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-116-03_2006-08-16.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=29.07.2006&to_date=17.08.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=37&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-08-2006-B_116-2003&number_of_ranks=249", "Checksum": "8f90d547d2d29dee1e50c64fc3d90409"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 116/03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.08.2006 B 116/03"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 16.08.2006 B 116/03"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 16.08.2006 B 116/03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 12:37:45", "Checksum": "c4797cd5bba040d812da141091b1db20", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.08.2006 B 116/03\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n\nSoweit mit dieser Vereinbarung die güterrechtliche Auseinandersetzung aufgeschoben wird, kann sie vom Sozialversicherungsgericht nicht genehmigt werden, da dieses für familienrechtliche Belange sachlich nicht zuständig ist. Soweit mit der Regelung jedoch ein Aufschub des Ausgleichs der Vorsorgegelder bezweckt wird, handelt es sich um eine Modalität der Teilung der Austrittsleistung, weshalb die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts zu bejahen ist. Der Aufschub der Teilung ist hier möglich, weil die Einräumung eines Wohnrechtes (was wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommt) nach Art. 30e Abs. 1 Satz 3 BVG keine Veräusserung darstellt, haben doch die geschiedene Ehefrau und die Kinder Anwartschaften auf Hinterlassenenleistungen (vgl. Art. 20 BVG betreffend Waisenrenten sowie Art. 20 BVV 2 betreffend Witwenrente); zudem bleibt der ehemalige Ehemann weiterhin Eigentümer der Liegenschaft. Damit wird - wenn sonst nicht genügend Mittel vorhanden sind, um den Vorsorgeausgleich durchzuführen - die Teilung effektiv bis zu einem späteren Verkauf aufgeschoben und die entsprechenden Leistungen werden gestundet. Damit ist Ziff. 6 des Vergleiches insoweit zu genehmigen, als darin ein Aufschub der Durchführung der Teilung bis zum Zeitpunkt des Verkaufs des Hauses an Dritte vereinbart worden ist.\n3.6 Die Parteikostenregelung durch die am Vergleich beteiligten Personen in Ziff. 7 des Vergleiches betrifft das kantonale Recht und ist vom BSV denn auch nicht angefochten worden.\n3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid insoweit Bundesrecht verletzt, als damit die Ziff. 3 bis 5 sowie Ziff. 6 Satz 1 des Vergleiches genehmigt worden sind. Ansonsten stellt die Genehmigung des Vergleiches keine Verletzung von Bundesrecht dar (Art. 104 lit. a OG).\n4.\n4.1 Da es um Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren nach Art. 134 OG kostenlos.\n4.2 Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht den teilweise obsiegenden F.________ und L.________ eine reduzierte Parteientschädigung zu (\nArt. 135 OG in Verbindung mit\nArt. 159 Abs. 3 OG). Die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen als teilweise obsiegende Behörden haben dagegen keinen Anspruch auf Parteientschädigung (\nArt. 135 OG in Verbindung mit\nArt. 159 Abs. 2 OG;\nBGE 126 V 143).\nSoweit L.________ unterliegt, kann die beantragte unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden (\nArt. 152 OG in Verbindung mit\nArt. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Vertretung geboten war (\nBGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen).\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\n1.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die mit Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. November 2003 erfolgte Genehmigung des zwischen F.________ und L.________ abgeschlossenen Vergleiches vom 25. Juni/1. Juli 2003 aufgehoben wird, soweit Ziff. 3 bis 5 sowie Ziff. 6 Satz 1 dieses Vergleiches betroffen sind.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.\nDas BSV hat F.________ und L.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht je eine Parteientschädigung von Fr. 750.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n4.\nZufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Stefan Galligani, Schöftland, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 750.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.\n5.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, Zürich, der CPV/CAP Coop Personalversicherung, Basel, und L.________ zugestellt.\nLuzern, 16. August 2006\nIm Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts\nDie Präsidentin der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:"}