{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-16", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-116-03_2006-08-16.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=29.07.2006&to_date=17.08.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=37&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-08-2006-B_116-2003&number_of_ranks=249", "Checksum": "8f90d547d2d29dee1e50c64fc3d90409"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 116/03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.08.2006 B 116/03"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 16.08.2006 B 116/03"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 16.08.2006 B 116/03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 12:37:45", "Checksum": "c4797cd5bba040d812da141091b1db20", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.08.2006 B 116/03\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n3.\n3.1 Mit den Art. 141/142 ZGB und\nArt. 25a FZG hat der Gesetzgeber die sachliche Zuständigkeit des Scheidungsgerichts mit dem Sozialversicherungsgericht koordiniert und auf eine neue Grundlage gestellt. Es wird danach unterschieden, ob hinsichtlich der Teilung der Austrittsleistungen zwischen den Ehegatten und den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (\nArt. 141 Abs. 1 ZGB) Einigkeit oder Uneinigkeit besteht. Lediglich bei Einigung kann das Scheidungsgericht über die konkrete Teilung der Austrittsleistungen auch in betraglicher Hinsicht selbst entscheiden, indem die Vereinbarung genehmigt und damit auch für die Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich wird (Abs. 1). Bei Nichteinigung der Parteien ist das Scheidungsgericht nur befugt, über das abstrakte Verhältnis der Teilung verbindlich zu entscheiden (\nBGE 128 V 46 Erw. 2c). Wird das Sozialversicherungsgericht im Falle der Nichteinigung gestützt auf\nArt. 142 ZGB ins Scheidungsverfahren einbezogen, so richtet sich dessen sachliche Zuständigkeit nach den\nArt. 22 ff. FZG. Es führt die Teilung der Austrittsleistung durch. Dabei handelt es sich um Ansprüche aus Vorsorgeverhältnissen, die dem FZG unterstehen, d.h. sämtliche Ansprüche aus den Säulen 2a und 2b, nicht hingegen die Ansprüche aus der ersten und der dritten Säule (\nBGE 130 V 114 Erw. 3.2.2 mit Hinweisen). Ein Vorbezug für Wohneigentum gilt als Freizügigkeitsleistung und wird ebenfalls nach\nArt. 22 Abs. 2 FZG geteilt (\nArt. 30c Abs. 6 BVG;\nArt. 331e Abs. 6 OR). Der Vorbezug ist also zur Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung hinzuzurechnen (vgl.\nBGE 128 V 235 f.; SVR 2006 BVG Nr. 7 S. 27 f. Erw. 3.2 und 4.2). Auf diese vorsorgerechtlichen Aspekte der Teilung der Austrittsleistung beschränkt sich die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts. Die sich im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens im Zusammenhang mit einer durch einen Vorbezug finanzierten ehelichen Liegenschaft stellenden Fragen, wie beispielsweise in güterrechtlicher oder sachenrechtlicher Hinsicht, hat das Scheidungsgericht zu beurteilen. Eine sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts für die Beurteilung solcher Fragen ergibt sich weder aus\nArt. 25a FZG noch aus\nArt. 142 ZGB. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob der vor der Vorinstanz abgeschlossene Vergleich inhaltlich zulässig und das Versicherungsgericht zur Genehmigung sachlich zuständig gewesen ist.\n3.2 In Ziff. 1 des Vergleiches teilen die ehemaligen Ehegatten die Vorsorgeguthaben derart, dass sie die Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes anweisen, Fr. 7'144.50 an die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau zu übertragen. Angesichts der zu teilenden Vorsorgeleistungen und der ausdrücklichen Zustimmung der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen ist die Höhe des zu überweisenden Betrages nicht zu beanstanden. Weiter fällt die Teilung der Vorsorgeguthaben sachlich in die Kompetenz des Versicherungsgerichts (Art. 142 Abs. 2 ZGB), so dass dieses zur Genehmigung des entsprechendes Teils des Vergleiches zuständig ist.\n3.3 Die Feststellung, dass der Ehemann Fr. 68'000.- seines Vorsorgeguthabens verwendet hat, um die eheliche Wohnliegenschaft zu erwerben (Ziff. 2 des Vergleiches), betrifft grundsätzlich das Güterrecht, da es für die entsprechende Auseinandersetzung notwendig ist zu wissen, aus welcher Masse die verwendeten Gelder stammen. Jedoch ist diese Feststellung auch für die Teilung der Vorsorgegelder wichtig, da damit die Höhe der jeweiligen Vorsorgeguthaben festgestellt werden kann. Da die Teilung als solche mindestens teilweise der Parteidisposition unterliegt (Erw. 2.3 f. hievor), muss dies auch für die Feststellung der zu teilenden Vorsorgegelder gelten. Diese Frage braucht hier jedoch nicht abschliessend beantwortet zu werden, da aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Betrag von Fr. 68'000.- tatsächlich für den Erwerb von Wohneigentum vorbezogen worden ist. Einer Genehmigung dieses Punktes steht deshalb nichts im Wege. Das Versicherungsgericht ist für die Feststellung und Teilung der Vorsorgeguthaben sachlich zuständig.\n3.4 In den Ziffern 3 bis 5 des Vergleiches vereinbaren die ehemaligen Eheleute, dass die Wohnliegenschaft in ihrem Gesamteigentum bleibt und der Ehefrau und den Kindern ein bis Ende Februar 2008 befristetes Wohnrecht eingeräumt wird.\nDiese Regelung betrifft eindeutig das Zivilrecht, wofür das Scheidungsgericht zuständig ist. Das Versicherungsgericht kann deshalb mangels sachlicher Kompetenz die entsprechenden Punkte des Vergleiches nicht gerichtlich genehmigen und es kann offen bleiben, ob die getroffene Regelung zivilrechtlich überhaupt zulässig ist oder nicht. Dafür wird das Scheidungsgericht zuständig sein, welches diese Punkte im Entscheid vom 27. Februar 2002 denn auch ad separatum verwiesen hat.\n3.5 In Ziff. 6 des Vergleiches verpflichten sich die ehemaligen Ehegatten, die Wohnliegenschaft per 1. März 2008 zu verkaufen und anschliessend den Vorbezug von Fr. 68'000.- je zur Hälfte auf ihre Vorsorgeeinrichtungen zu übertragen."}