{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-16", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-116-03_2006-08-16.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=29.07.2006&to_date=17.08.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=37&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-08-2006-B_116-2003&number_of_ranks=249", "Checksum": "8f90d547d2d29dee1e50c64fc3d90409"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 116/03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.08.2006 B 116/03"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 16.08.2006 B 116/03"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 16.08.2006 B 116/03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 12:37:45", "Checksum": "c4797cd5bba040d812da141091b1db20", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.08.2006 B 116/03\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n2.\nStreitig und zu prüfen ist, ob die ehemaligen Eheleute F.________ im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht den Vergleich abschliessen und die Vorinstanz diesen gerichtlich genehmigen durfte.\n2.1 Das Beschwerde führende BSV verneint die Möglichkeit eines Vergleiches über die Teilung der Austrittsleistung. Aber sogar wenn ein Vergleich abgeschlossen und gerichtlich genehmigt werden dürfte, fielen die Beurteilung güterrechtlicher und allenfalls sachenrechtlicher Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit einer Scheidung nicht in die Kompetenz des Versicherungsgerichts. Art. 30e BVG betreffend Vorbezug von Leistungen der zweiten Säule für Wohneigentum stelle eine genügende Regelung dar, so dass nicht güter- oder sachenrechtliche Entscheide gefällt werden müssten.\n2.2 Aus dem vor dem Scheidungsgericht abgeschlossenen und von diesem genehmigten Vergleich ergibt sich, dass sich die ehemaligen Ehegatten über das Verhältnis der Teilung (50 : 50) einigen konnten. Dieser Teilungsschlüssel ist für das kantonale Versicherungsgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich (\nBGE 130 III 341 Erw. 2.5, 128 V 46 Erw. 2c je mit Hinweisen).\nArt. 142 Abs. 2 ZGB verlangt nämlich, dass der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig zu sein hat, bevor die Sache an das Versicherungsgericht zu überweisen ist, welches nach\nArt. 25a Abs. 1 FZG gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen hat. Damit ist es den Parteien nicht möglich, diesen im Verfahren vor dem Versicherungsgericht einvernehmlich zu ändern.\n2.3 Aus Art. 141 Abs. 1 ZGB folgt, dass den Parteien im Rahmen der Teilung der Austrittsleistung ein gewisser inhaltlicher Spielraum zukommt, da ihnen die Möglichkeit einer Einigung zugestanden wird. Jedoch besteht dieser Spielraum nach der Konzeption des Gesetzes primär im Rahmen des Scheidungsverfahrens, denn Art. 141 Abs. 1 in fine ZGB legt klar fest, dass die Genehmigung der Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen und die Art der Durchführung dieser Teilung durch das Gericht zu erfolgen hat. Aus der Stellung der Norm im Scheidungsrecht ergibt sich, dass für die Genehmigung der Vereinbarung das Scheidungsgericht zuständig ist. Die Bestimmung des Verhältnisses, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, hat sodann auch deshalb zwingend im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu erfolgen (vgl. Erw. 2.2 hievor), weil gemäss Art. 141 Abs. 3 ZGB in diesem Prozess bei einem ganzen oder teilweisen Verzicht auf den Anspruch auf die Austrittsleistung von Amtes wegen zu prüfen ist, ob eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist (vgl. auch Art. 123 Abs. 2 ZGB). Diese Kontrolle kann jedoch nur im Rahmen der scheidungsrechtlichen Auseinandersetzung (Güterrecht und/oder Unterhalt) erfolgen. So haben sich in casu denn auch die ehemaligen Eheleute über den Teilungsschlüssel im Scheidungsverfahren geeinigt (hälftige Teilung), was vom Scheidungsgericht genehmigt worden ist.\n2.4 Die Notwendigkeit der Teilung vor dem Scheidungsgericht ändert jedoch nichts an der Möglichkeit der beteiligten Parteien, sich - mindestens in einem gewissen Rahmen und unter Zugrundelegung des verbindlichen Teilungsschlüssels - im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht über die Durchführung der Teilung der Austrittsleistung zu einigen. Eine solche Einigung der Parteien stellt prozessual einen Vergleich dar. Da das ATSG im Bereich der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar ist, kann die den Vergleich betreffende Bestimmung des\nArt. 50 ATSG hier zwar nicht massgebend sein. Die Zulässigkeit eines gerichtlichen Vergleichs ergibt sich für das letztinstanzliche Verfahren jedoch aus\nArt. 40 und Art. 135 OG in Verbindung mit\nArt. 73 BZP, woraus sich auch die Möglichkeit zum Vergleichsabschluss für das kantonale Verfahren ergibt (vgl. auch\nArt. 73 BVG). So hat denn auch das Eidgenössische Versicherungsgericht im Bereich der beruflichen Vorsorge schon Vergleiche im kantonalen Verfahren zugelassen (SZS 1997 S. 408) oder gar selber genehmigt (Urteil B. vom 28. November 2003, B 72/03). Falls der Inhalt des Vergleichs dem öffentlichen Recht untersteht und der Disposition der Parteien entzogen ist, hat das Gericht einen Vergleich als übereinstimmenden Antrag der Parteien zu betrachten und diesen auf seine Übereinstimmung mit Tatbestand und Gesetz zu überprüfen (AHI 1999 S. 208 Erw. 2b; SVR 1996 AHV Nr. 74 S. 223 Erw. 2b mit Hinweisen; AJP 2003 S. 65; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, in: BJM 1989 S. 28). Die Genehmigung eines solchen Vergleichs setzt aber voraus, dass das kantonale Versicherungsgericht oder das letztinstanzliche Gericht dafür sachlich zuständig ist.\nDamit ist davon auszugehen, dass sich die Parteien auch im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht über die Aufteilung der Vorsorgeguthaben einigen können und dass dies in Form eines gerichtlich zu genehmigenden Vergleichs erfolgen kann. Das BSV als Aufsichtsbehörde erhält Kenntnis der abgeschlossenen Vergleiche (resp. von deren Genehmigung durch gerichtliches Urteil; Art. 4a Abs. 1 BVV 1) und kann allenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben, wenn ihm der abgeschlossene Vergleich als rechtswidrig erscheint oder die Teilung allenfalls zu einer offensichtlichen Unbilligkeit (Art. 123 Abs. 2 ZGB) resp. zu einer Gefährdung einer angemessenen Alters- und Hinterlassenenvorsorge (Art. 141 Abs. 3 ZGB) führt.\n"}