{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-16", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-116-03_2006-08-16.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=29.07.2006&to_date=17.08.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=37&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-08-2006-B_116-2003&number_of_ranks=249", "Checksum": "8f90d547d2d29dee1e50c64fc3d90409"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 116/03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.08.2006 B 116/03"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 16.08.2006 B 116/03"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 16.08.2006 B 116/03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 12:37:45", "Checksum": "c4797cd5bba040d812da141091b1db20", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.08.2006 B 116/03\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n1.\n1.1 Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat bei einer Scheidung nach der Regelung des Art. 122 Abs. 1 ZGB jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZGB kann ein Ehegatte in der Vereinbarung auf seinen Anspruch ganz oder teilweise verzichten, wenn eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist. Jedoch kann das Gericht nach Abs. 2 dieser Bestimmung die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre.\nHaben sich die Ehegatten über die Teilung der Austrittsleistungen sowie die Art der Durchführung der Teilung geeinigt und legen sie eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vor, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistungen massgebend sind, so wird die Vereinbarung mit der Genehmigung durch das Gericht auch für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich (Art. 141 Abs. 1 ZGB). Verzichtet ein Ehegatte in der Vereinbarung ganz oder teilweise auf seinen Anspruch, so prüft das Gericht gemäss Art. 141 Abs. 3 ZGB von Amtes wegen, ob eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist.\nKommt dagegen keine Vereinbarung zustande, entscheidet das Gericht nach\nArt. 142 Abs. 1 ZGB über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind. Uneinigkeit im Sinne des Gesetzes liegt auch dann vor, wenn die Ehegatten eine Einigung erzielt haben, aber keine Bestätigung der Einrichtung der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung beibringen können (\nBGE 130 III 341 Erw. 2.5 mit Hinweis auf Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 55 zu Art. 122/141-142 ZGB). Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach FZG zuständigen Gericht (\nArt. 142 Abs. 2 ZGB). Mitgeteilt werden nach\nArt. 142 Abs. 3 ZGB dabei insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis, das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung, die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen, und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben.\n1.2 Entsprechend der Regelung des ZGB sieht\nArt. 22 Abs. 1 FZG vor, dass bei Ehescheidung die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Art. 122, 123, 141 und 142 ZGB geteilt werden und dass die Art. 3 bis 5 FZG auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar sind. Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht nach\nArt. 22 Abs. 2 FZG dabei der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen; Barauszahlungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt. Hingegen gilt ein Vorbezug für Wohneigentum als Freizügigkeitsleistung und wird ebenfalls nach\nArt. 22 Abs. 2 FZG geteilt (\nArt. 30c Abs. 6 BVG;\nArt. 331e Abs. 6 OR). Der Vorbezug ist demnach zur Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung hinzuzurechnen (vgl.\nBGE 128 V 235 f.; SVR 2006 BVG Nr. 7 S. 27 Erw. 3.2 und 4.2). Schliesslich legt\nArt. 22 Abs. 3 FZG fest, dass Anteile einer Einmaleinlage, die ein Ehegatte während der Ehe aus Mitteln finanziert hat, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung von Gesetzes wegen sein Eigengut wären (\nArt. 198 ZGB), zuzüglich Zins von der zu teilenden Austrittsleistung abzuziehen sind.\n1.3 Können sich die Ehegatten über die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleistung nicht einigen, so hat das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 BVG zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 25a Abs. 1 FZG). Nach Art. 25a Abs. 2 FZG haben die Ehegatten und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge in diesem Verfahren Parteistellung; das Gericht setzt ihnen eine angemessene Frist, um Anträge zu stellen.\n1.4 Nicht zu prüfen ist der Fall, in dem das versicherte Risiko bereits eingetreten ist, da diesfalls das hier zu beurteilende Verfahren gar nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 124 ZGB).\n"}