6. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung für das letztinstanzliche Verfahren. Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Dies gilt grundsätzlich auch für die Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge ( BGE 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis). Ein Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung ( BGE 119 V 456 Erw. 6b) liegt nicht vor. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.