2b, 114 V 86 Erw. 4a, je mit Hinweisen; ferner SVR 2002 AlV Nr. 3 S. 6, AHV Nr. 4 S. 11). Daran vermögen die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezüglich des Arbeitsaufwandes und der Schwierigkeit der Streitsache nichts zu ändern, geht die vorinstanzliche Bemessung der Parteientschädigung doch von dem vom Rechtsvertreter unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Streitsache geltend gemachten Arbeitsaufwand aus. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.