Die Beschwerdeführerin hat damit nur teilweise obsiegt. Wenn die Vorinstanz die Entschädigung unter diesen Umständen auf rund die Hälfte dessen angesetzt hat, was der Beschwerdeführerin auf Grund des geltend gemachten Arbeitsaufwandes und des üblichen Stundenansatzes zugestanden hätte, so beruht dies nicht auf einer willkürlichen Ermessensausübung. Denn es kann nicht gesagt werden, dass sich der vorinstanzliche Entscheid mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt, in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft oder auf einer unhaltbaren Betätigung des dem Gericht eingeräumten Ermessens beruht (vgl. BGE 125 V 409 Erw. 3a, 124 V 139 Erw. 2b, 114 V 86 Erw.