5.2.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Mit der Klage vom 15. August 2000 hat die Beschwerdeführerin von der Pensionskasse X.________, eventuell der Sammelstiftung Rentenanstalt, Invalidenleistungen aus der obligatorischen und der überobligatorischen Vorsorge verlangt. Sie ist mit ihren Begehren nur insoweit durchgedrungen, als das kantonale Gericht den Anspruch aus der obligatorischen Vorsorge bejaht hat; verneint wurde der Anspruch aus der überobligatorischen Vorsorge. Die Beschwerdeführerin hat damit nur teilweise obsiegt.