Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, es sei von einem vollen Obsiegen auszugehen, weshalb Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung bestehe. Bei einem Arbeitsaufwand von 32.1 Stunden und dem vom kantonalen Gericht üblicherweise angewandten Stundenansatz von Fr. 215.20 (einschliesslich Mehrwertsteuer) ergebe dies eine Entschädigung von Fr. 7150.-. Selbst wenn von einem bloss teilweisen Obsiegen ausgegangen würde, sei eine Kürzung um beinahe die Hälfte unter den vorliegenden Umständen offensichtlich willkürlich. 5.2.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.