5.2 5.2.1 In der Eingabe an die Vorinstanz vom 30. September 2002 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Arbeitsaufwand für das kantonale Verfahren mit insgesamt 32.1 Stunden angegeben und die Barauslagen mit Fr. 240.75 beziffert. Die Vorinstanz ist von diesen Zahlen ausgegangen und hat die Entschädigung unter Würdigung der Umstände und in Anbetracht des bloss teilweisen Obsiegens auf Fr. 3500.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, es sei von einem vollen Obsiegen auszugehen, weshalb Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung bestehe.