BGE 126 V 143 ff.). Das Eidgenössische Versicherungsgericht darf die Höhe der Parteientschädigung jedoch nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der für ihre Bemessung einschlägigen kantonalen Bestimmungen, sei es bereits auf Grund ihrer Ausgestaltung oder aber auf Grund des Ergebnisses im konkreten Fall, zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat ( Art. 104 lit. a OG). Dabei steht dem kantonalen Gericht praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum zu.