Dennoch ist die sachliche Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Punkt zu bejahen, weil es für die Annahme einer bundesrechtlichen Verfügungsgrundlage genügt, wenn der dem Verfahren zugrunde liegende materiellrechtliche Streitgegenstand dem Bundessozialversicherungsrecht angehört (