Die Umstrukturierung war mit einem massiven Abbau des Personalbestandes verbunden. Weder aufgrund der Parteivorbringen noch aufgrund der Akten bestehen Anhaltspunkte dafür, dass gesundheitliche Gründe dafür verantwortlich waren, dass die Beschwerdeführerin bei dieser Umstrukturierung der Arbeitgeberin und der damit verbundenen Aufhebung ihres Arbeitsplatzes nicht intern versetzt werden konnte, weshalb sich zusätzliche Abkärungen erübrigen.