Nr. 43 S. 127). Von dieser Möglichkeit hat die Pensionskasse X.________ Gebrauch gemacht, indem sie den reglementarischen Leistungsanspruch davon abhängig gemacht hat, dass der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen seine bisherige oder eine andere ihm zumutbare Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und deshalb sein Arbeitsverhältnis vor Erreichen des Rücktrittsalters aufgelöst oder sein Lohn herabgesetzt wird. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil die Beschwerdeführerin während des Arbeitsverhältnisses keine gesundheitsbedingte Lohneinbusse erlitten hat und das Arbeitsverhältnis nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst worden ist.