) verhält, kann offen bleiben. Es genügt festzustellen, dass sich diese Praxis auf die obligatorische berufliche Vorsorge bezieht und es den Vorsorgeeinrichtungen in der weitergehenden Vorsorge frei steht, das versicherte Ereignis abweichend von Art. 23 BVG zu definieren (SZS 1995 S. 557 = SVR 1995 BVG Nr. 43 S. 127).