Schliesslich gehören die wegen der Dialysebehandlung entstandenen Fahrkosten nicht zu den invaliditätsbedingten und bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigenden Gewinnungskosten (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 212). Es muss daher bei der vorinstanzlichen Feststellung bleiben, dass ein reglementarischer Rentenanspruch entfällt, weil die Beschwerdeführerin während des Vorsorgeverhältnisses keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erlitten hat.