Dies war laut Schreiben ihres damaligen Vorgesetzten, K.________, vom 25. Juli 2000 Bestandteil des Änderungsvertrages. Selbst wenn dies in der Folge nicht mehr der Fall gewesen sein sollte, ergibt sich daraus angesichts des höheren Grundlohnes keine für den Rentenanspruch relevante Erwerbseinbusse. Schliesslich gehören die wegen der Dialysebehandlung entstandenen Fahrkosten nicht zu den invaliditätsbedingten und bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigenden Gewinnungskosten (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 212).