Es fehlt damit an einer leistungsbegründenden Erwerbseinbusse im Sinne des Reglements, woran die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern vermögen. Zum geltend gemachten Umstand, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 1994 über kein Geschäftsfahrzeug mehr verfügte, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für die private Nutzung des Fahrzeuges einen Amortisationsbeitrag von Fr. 300.- im Monat zu bezahlen hatte und ein solcher Abzug, laut den von der Beschwerdeführerin aufgelegten Lohnabrechnungen auch nach dem 1. Januar 1994, nämlich bis Mai 1995, vorgenommen wurde, was darauf schliessen lässt, dass sie weiterhin über ein Geschäftsfahrzeug verfügte.