Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Bonuszahlung sei wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen tiefer ausgefallen. 3.2.3 Es fehlt damit an einer leistungsbegründenden Erwerbseinbusse im Sinne des Reglements, woran die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern vermögen.