Sie erfolgte zudem im Rahmen einer generellen Änderung des Lohnsystems (Einführung des 13. Monatslohnes, neues Bonussystem) und war nicht krankheitsbedingt. Dass die Gesamtbezüge trotz Erhöhung des Grundlohnes geringer ausfielen, ist allein darauf zurückzuführen, dass die Bonuszahlung zuzüglich des 13. Monatslohnes niedriger war als die frühere Gratifikation. Die Bonuszahlungen bilden indessen eine freiwillige Zahlung, welche abhängig ist vom jeweiligen Betriebsergebnis und den Leistungen des Arbeitnehmers. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Bonuszahlung sei wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen tiefer ausgefallen.