Für das Jahr 1993 erhielt die Beschwerdeführerin eine im Folgejahr ausbezahlte Gratifikation von Fr. 20'000.-, sodass sich die Gesamtbezüge für dieses Jahr auf Fr. 121'400.- beliefen. Für 1994 bezog sie einen Bonus von Fr. 8240.-, was zu einem Jahreseinkommen von Fr. 115'360.- führte. Die mit der Vertragsänderung verbundene Lohneinbusse machte somit lediglich 5 % aus. Sie erfolgte zudem im Rahmen einer generellen Änderung des Lohnsystems (Einführung des 13. Monatslohnes, neues Bonussystem) und war nicht krankheitsbedingt.