Gemäss den mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Belegen hat die Beschwerdeführerin im Jahr 1993 einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 8450.- (x 12, einschliesslich Pauschalspesen von Fr. 500.-) bezogen, was einem Jahreslohn von Fr. 101'400.- entspricht. Im Jahr 1994 belief sich der Monatslohn auf Fr. 8240.- (x 13, einschliesslich Pauschalspesen von Fr. 500.-), womit sich das Jahreseinkommen auf Fr. 107'120.- erhöhte. Für das Jahr 1993 erhielt die Beschwerdeführerin eine im Folgejahr ausbezahlte Gratifikation von Fr. 20'000.-, sodass sich die Gesamtbezüge für dieses Jahr auf Fr. 121'400.- beliefen.