Es besteht kein Anlass, diese von einer weiteren ehemaligen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin bestätigte Sachverhaltsdarstellung in Frage zu stellen. Der Wechsel des Arbeitsplatzes hat indessen zu keiner gesundheitsbedingten Erwerbseinbusse geführt. 3.2.2 Mit der Vertragsänderung wurden auch die Lohnbezüge neu geregelt, wobei an die Stelle der Gratifikation ein 13. Monatslohn sowie ein separat festzusetzender Bonus traten. Gemäss den mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Belegen hat die Beschwerdeführerin im Jahr 1993 einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 8450.- (x 12, einschliesslich Pauschalspesen von Fr. 500.-) bezogen, was einem Jahreslohn von Fr. 101'400.- entspricht.