Sie hat - wie im Urteil vom 14. August 2001 festgestellt wurde - damit über das übliche Mass hinaus gearbeitet. Es kann indessen nicht gesagt werden, dass sie in unzumutbarer Weise erwerbstätig gewesen ist. Auch hat sich die bestehende Beeinträchtigung nicht in einer entsprechenden Erwerbseinbusse ausgewirkt. Zwar hat sie auf den 1. Januar 1994 einen neuen Aufgabenbereich übernommen, indem sie vom Bereich Marketing-Kommunikation in die Abteilung Organisation/Strategie wechselte.