3.2 3.2.1 Im Urteil vom 14. August 2001 (I 650/00) ist das Eidgenössische Versicherungsgericht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ab Oktober 1993 zu 20 % arbeitsunfähig war. Es wurde damit der Tatsache Rechnung getragen, dass es zu jeweils kurzfristigen krankheitsbedingten Arbeitsunterbrüchen kam und die Beschwerdeführerin sich dreimal wöchentlich einer Dialysebehandlung unterziehen musste. Den eigenen Angaben zufolge hat sie die Ausfallzeit weitgehend mit Frei- und Ferienzeit kompensiert und praktisch ein volles Arbeitspensum eingehalten. Sie hat - wie im Urteil vom 14. August 2001 festgestellt wurde - damit über das übliche Mass hinaus gearbeitet.