Trotz der um 20 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit habe die Versicherte keine Erwerbseinbusse erlitten, weshalb kein Anspruch auf die reglementarischen Leistungen bestehe. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die Vorinstanz gehe von unzutreffenden bzw. unvollständigen Zahlen bezüglich der in den fraglichen Jahren erzielten Einkommen aus und lasse die mit der Vertragsänderung auf den 1. Januar 1994 verbundene Verdiensteinbusse unberücksichtigt. Die Beschwerdeführerin habe mit der gesundheitsbedingt erfolgten Vertragsänderung eine Erwerbseinbusse von rund 20 % erlitten, in welchem Umfang sie Anspruch auf eine Teilinvalidenrente habe.