3. 3.1 Die Vorinstanz hat die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung aus der überobligatorischen Vorsorge mit der Begründung verneint, dass während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses nicht zumindest eine Teilerwerbsunfähigkeit eingetreten sei. Trotz der um 20 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit habe die Versicherte keine Erwerbseinbusse erlitten, weshalb kein Anspruch auf die reglementarischen Leistungen bestehe.