Er setzt den Invaliditätsgrad fest, der sich in erster Linie nach der durch die Invalidität begründeten Erwerbseinbusse richtet. Dabei werden auch medizinische Gründe sowie der Entscheid der Invalidenversicherung berücksichtigt. Ziff. 4 der Vorschrift hält fest, dass der invalide Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die volle Invalidenrente entspricht der bei Eintritt der Invalidität versicherten Altersrente. Bei Teilinvalidität wird eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Teilrente gewährt. Diese Regelung wurde unverändert in die ab 1. Januar 2001 gültige Fassung des Reglements übernommen.