2. Nach Art. 10 Ziff. 1 des Reglements der Pensionskasse X.________, gültig ab 1. Januar 1995, gilt der Versicherte als invalid, wenn er aus gesundheitlichen Gründen (Unfall, Krankheit oder Gebrechen) seine bisherige oder eine andere ihm zumutbare Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und deshalb sein Arbeitsverhältnis vor Erreichen des Rücktrittsalters aufgelöst oder sein Lohn herabgesetzt wird. Gemäss Ziff. 2 der Bestimmung entscheidet der Stiftungsrat über die Anerkennung der Erwerbsunfähigkeit. Er setzt den Invaliditätsgrad fest, der sich in erster Linie nach der durch die Invalidität begründeten Erwerbseinbusse richtet.