C. S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei insoweit aufzuheben, als die Pensionskasse X.________ lediglich zur Bezahlung von Leistungen aus dem BVG-Obligatorium verpflichtet worden sei, und es sei festzustellen, dass auch Anspruch auf die reglementarischen Leistungen, zuzüglich Verzugszins, bestehe. Ferner sei ihr für das kantonale Verfahren eine höhere Parteientschädigung zuzusprechen. Die Pensionskasse X.________ beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.